AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma TIGRA GmbH        pdf herunterladen

 

I. Allgemeines - Geltungsbereich
1. Verkaufs- und sonstige Lieferverträge werden ausschließlich zu unseren nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen geschlossen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers / Bestellers (im folgenden Kunden genannt) erkennen wir nicht an,
es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

II. Angebot / Angebotsunterlagen
Soweit unserem Angebot Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige Unterlagen beigefügt sind, behalten wir uns die Eigentums- und
Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

III. Kaufvertrag / Preise / Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung.
2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Bei einer Preiserhöhung kann der Kunde innerhalb von 2 Wochen ab Bekanntgabe dieser vom Vertrag zurücktreten. Dem Lieferer wird ein Rücktrittsrecht zugestanden für den Fall, dass infolge der Erhöhung der Rohstoffpreise der vereinbarte Preis um 15 % oder mehr erhöht werden müsste.
3. Für Bestellungen mit einem Auftragswert unter 50,- EURO ohne MwSt. wird eine Bearbeitungsgebühr von 10,- EURO berechnet.
4. Der Kaufpreis ist ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Im Fall des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Regeln.
5. Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

IV. Lieferzeit
1. Der Beginn einer von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt außerdem die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die
Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4. Sofern die Voraussetzungen der Ziffer 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5. Sofern wir im Falle des Lieferverzuges auf Schadensersatz haften, ist unsere Haftung dahingehend begrenzt, dass wir für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal 5 % des Lieferwertes gewähren.

V. Gefahrübergang und Entgegennahme
1. Wir liefern ab Werk. Die Kosten und Gefahren des Transports gehen zu Lasten des Kunden.
2. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung für den Transport versichern; die Kosten trägt der Kunde.

VI. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Ist der Kunde Kaufmann, behalten wir uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die in unserem Eigentum stehende Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen
Feuer- / Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unsere Rechte an der in unserem Eigentum stehenden Ware durchsetzen können. Auf Verlangen hat uns der Kunde alle hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen und notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
4. Der Kunde ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherheitshalber in voller Höhe ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung solange berechtigt, wie er sich uns gegenüber nicht im Zahlungsverzug befindet.
5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
6. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Liefergegenstandes berechtigt, solange er seine Verpflichtungen
aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug oder kommt er seinen
Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, so können wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen
Frist vom Vertrag zurücktreten und den Liefergegenstand vom Kunden herausverlangen.

VII. Mängel
1. Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist.
2. Mehr- und Mindermengen bis zu 10 % der bestellten Menge stellen keinen Sachmangel dar.
3. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen
mangelfreien Sache berechtigt. Mehrkosten, die im Fall der Nacherfüllung entstehen, übernehmen wir nur, soweit sie nicht dadurch erhöht worden sind, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung. Im Fall eines Lieferregresses nach § 478, 479 BGB bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist unberührt; sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

VIII. Werkzeuge
Werkzeuge oder Hilfsvorrichtungen, die wir für die Vertragserfüllung hergestellt oder beschafft haben, bleiben in unserem Eigentum, unabhängig davon, wer
die Kosten für die Herstellung oder Beschaffung trägt.

IX. Haftung
1. Wir haften - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - lediglich für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir nicht vorsätzlich gehandelt haben, ist unsere Haftung aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Auch in diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit bleibt unberührt.
4. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist unsere Haftung ausgeschlossen.

X. Gerichtsstand / Erfüllungsort
1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.

Stand: Januar 2007